Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SysTec Swiss Technik im System GmbH

Für alle Rechtsbeziehungen unserer Kunden mit uns einschliesslich unserer Beratungen und für unsere Angebote gelten die nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben und diese uns nachweislich bekannt gemacht wurden. Die Beweislast trägt der Käufer.

1. Angebote, Umfang der Lieferung

Bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bleibt unser Angebot frei. Für den Umfang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein verbindlich. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten oder sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.

2. Lieferung und Lieferfristen

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind und der Kunde ausdrücklich sein "Gut zur Ausführung" erteilt hat. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten des Käufers voraus.

Verhindern höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb unseres Willens liegen, die Erfüllung der Lieferpflicht, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt. Zu Umständen der vorstehenden Art rechnen auch Verzögerungen bei unseren Vorlieferanten, die wir nicht selbst verschuldet haben. Ist uns oder dem Käufer aufgrund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu.

Bei Verzug oder von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt, die Nachfrist zur Erfüllung vor Ausübung des Rücktrittsrechts beträgt jedoch wenigstens 15 Arbeitstage, Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzögerung oder Nichterfüllung aufgrund Verzuges oder nachträglicher Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vor. Die Haftung hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden. Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10 % der Vertragsmenge zulässig.

3. Preise

Alle Preise sind Tagespreise. Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Basis unserer am Tage der Lieferung gültigen Preise.

Sollten sich unsere Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung um mehr als 10 % erhöhen, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung einer solchen Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Davon ausgenommen sind kundenindividuelle Leistungen.Soweit sich die Preise für den Einkauf unserer Ware zwischen Vertragsabschluss und Lieferung um mehr als 10 % erhöhen, sind wir innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden Mitteilung an den Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Gewährleistung und Haftung

Bei Mängeln im Allgemeinen:

Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung unter Beifügung von Rückmustern schriftlich gemeldet werden. Technische und chemische Angaben der Kaufsache haben lediglich warenbeschreibenden Charakter. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung von Produkten übernehmen wir keine Gewähr für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich von uns in der Auftragsbestätigung bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, die Eignung für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab und bei jeder Lieferung zu prüfen.

Bei berechtigten Reklamationen wegen Mängel oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften behalten wir uns Gewährleistung durch Ersatzlieferung vor. Sollte diese Ersatzlieferung fehlschlagen, stehen dem Käufer nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung zu.

Bei schwerwiegenden Mängeln:

Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- und Ersatzlieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vor. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, typische Mangelfolgeschäden zu vermeiden.

5. Zahlungen

Ein Skontoabzug ist nicht zugelassen, wenn ältere fällige Rechnungen durch den Käufer ganz oder teilweise noch unbeglichen sind.

Wir sind berechtigt, für Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Verzugszinsen für ungedeckte Kontokorrentkredite, mindestens in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizer Nationalbank zu berechnen. Werden nach Vertragsschluss Umstände für die Kreditwürdigkeit des Käufers bekannt, werden unsere sämtlichen, noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch die durch laufende Akzepte gedeckten, sofort fällig. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausstehende Lieferungen von Barzahlung oder Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftverbindung unser Eigentum. Die Kosten einer Eintragung des Vorbehaltes im Vorbehaltsregister gehen zu Lasten des Kunden bei einem Lieferwert über CHF 50'000.--. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

Erfolgt die Zahlung seitens des Käufers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltung so lange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten ,verbundenen oder vermischten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

Weiterveräusserung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräusserung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Von Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräusserung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Im Falle der Weiterveräusserung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder Weiterveräusserung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräusserung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.

Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Sitz der schweizerischen Niederlassung.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen oder Personen, die keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist der Sitz der schweizerischen Niederlassung oder, nach unserer Wahl, der sich aus dem Sitz des Käufers ergebende Gerichtsstand.

Es gilt schweizerisches Recht. Bei internationalen Lieferbeziehungen gilt auf vertrags- wie sachenrechtlichen Sachverhalten schweizerisches Binnenrecht unter Ausschluss staatsvertraglicher Bestimmungen als anwendbar. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterm 1990 in ihrer jeweils neuesten Fassung.

8. Besondere Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Änderungen des einzelnen Kaufvertrages und dieser AGB sind nur in schriftlicher Form gültig.

Die Zustellungen der geschäfts- und fallbezogenen Korrespondenz hat unter Angabe der Referenz an info-systec@thermoplaste.ch zu erfolgen. Seitens der Lieferanten sind für die Auftragsbestätigung nur die im Handelsregister eingetragenen Personen geschäftsführungsberechtigt.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB) sind ab dem 1. Juni 2008 gültig und ersetzen alle früheren allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Widnau, 1. Juni 2008

SysTec Swiss Technik im System GmbH